Regelungen für die Tätigkeit von Sachverständigen und Privatdetektiven

Königlicher Erlass vom 14. September 1882 zur Genehmigung des Strafprozessgesetzes

Gültigkeit der Beweise der Detektive

Artikel 265. Dokumente und andere Schriften und Gegenstände im Zusammenhang mit der Sache.

DATENSCHUTZ

Die Tätigkeiten von Privatdetektiven beinhalten zwangsläufig die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht nur der Person, die sie beauftragt, sondern auch der Person oder Organisation, die Gegenstand ihrer Ermittlungen ist.