Regelungen für die Tätigkeit von Sachverständigen und Privatdetektiven
Königlicher Erlass vom 14. September 1882 zur Genehmigung des Strafprozessgesetzes
Artikel 52. Gemeinsame Bestimmungen.
Gültigkeit der Beweise der Detektive
Artikel 265. Dokumente und andere Schriften und Gegenstände im Zusammenhang mit der Sache.
Artikel 7. Mitwirkungspflicht.
DATENSCHUTZ
Die Tätigkeiten von Privatdetektiven beinhalten zwangsläufig die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht nur der Person, die sie beauftragt, sondern auch der Person oder Organisation, die Gegenstand ihrer Ermittlungen ist.